§ 39 SGB XI

Verhinderungspflege: Bis zu 3.539 € für Ihre Auszeit

Januar 2026 9 Min. Lesezeit
Verhinderungspflege: Auszeit für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen pflegt, braucht manchmal eine Pause. Ein Urlaub, ein Arzttermin, einfach ein paar Tage Erholung. Aber was passiert dann mit der Pflege? Genau dafür gibt es die Verhinderungspflege. Die Pflegekasse zahlt eine Ersatzpflege, wenn Sie als pflegende Person vorübergehend ausfallen. Seit Juli 2025 steht dafür der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den Sie flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nutzen können.

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige: Wer hat Anspruch? Wie hoch ist die Leistung? Wie stellen Sie den Antrag? Wir erklären es Schritt für Schritt.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie greift, wenn die Person, die normalerweise pflegt, vorübergehend ausfällt. Gründe dafür können sein:

  • Urlaub oder Erholung
  • Eigene Krankheit
  • Arzttermine oder Reha
  • Berufliche Verpflichtungen
  • Familiäre Anlässe wie Hochzeiten oder Beerdigungen

In dieser Zeit übernimmt jemand anderes die Pflege. Das kann ein Pflegedienst sein, aber auch ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter. Die Pflegekasse bezahlt diese Ersatzpflege bis zu einer bestimmten Höhe.

Der Name klingt etwas sperrig, aber die Idee ist einfach: Pflegende Angehörige sollen sich eine Auszeit nehmen können, ohne dass die Pflege leidet. Das ist kein Luxus, sondern notwendig. Wer dauerhaft pflegt, braucht Pausen, um selbst gesund zu bleiben.

Gut zu wissen:

Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Beides meint dasselbe.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Nicht jeder kann Verhinderungspflege beantragen. Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Checkliste: Voraussetzungen

1. Pflegegrad 2 oder höher
Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.

2. Häusliche Pflege
Die Pflege muss zuhause stattfinden. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch.

3. Keine Vorpflegezeit
Seit Juli 2025 entfällt die frühere Wartezeit von 6 Monaten. Sie können die Verhinderungspflege sofort nutzen, sobald mindestens Pflegegrad 2 bewilligt wurde.

4. Pflege durch eine Privatperson
Die regelmäßige Pflege muss durch eine Privatperson erfolgen, zum Beispiel ein Familienmitglied. Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.

Gut zu wissen:

Die frühere 6-Monats-Frist ist seit Juli 2025 Geschichte. Sie können die Verhinderungspflege ab dem ersten Tag nutzen und jedes Jahr erneut in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege?

Seit Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag: Bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr stehen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen zur Verfügung. Dieser Betrag gilt unabhängig vom Pflegegrad. Ob Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 5: Die Höhe bleibt gleich.

Dazu kommt: Sie können bis zu 8 Wochen pro Jahr Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Diese Wochen müssen nicht am Stück sein. Sie können die Leistung auch stundenweise nutzen, zum Beispiel für regelmäßige Arzttermine.

Leistung Betrag / Dauer
Gemeinsamer Jahresbetrag (VP + KZP) Bis zu 3.539 €
Maximale Dauer Verhinderungspflege 8 Wochen pro Jahr
Stundenweise möglich Ja
Übertrag ins Folgejahr Nein

Der gemeinsame Jahresbetrag

Seit Juli 2025 ist es noch einfacher: Die früheren getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt. Die komplizierten Umwidmungsregeln entfallen.

Beispiel

Sie nutzen keine Kurzzeitpflege. Dann stehen Ihnen die vollen 3.539 € für Verhinderungspflege zur Verfügung. Oder umgekehrt: Sie können das gesamte Budget auch für Kurzzeitpflege einsetzen, ganz nach Ihrem Bedarf.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Clever kombinieren

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind zwei verschiedene Leistungen, die sich ergänzen. Beide dienen dazu, pflegende Angehörige zu entlasten, aber auf unterschiedliche Weise.

Verhinderungspflege

Die Ersatzpflege findet zuhause statt oder die pflegebedürftige Person wird vorübergehend woanders versorgt.

Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person zieht vorübergehend in eine stationäre Einrichtung, zum Beispiel ein Pflegeheim.

Der gemeinsame Jahresbetrag

Seit Juli 2025 gibt es keine getrennten Töpfe mehr. Die früheren Einzelbudgets wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt. Die komplizierten Umwidmungsregeln der Vergangenheit entfallen damit vollständig.

Das gibt Ihnen maximale Flexibilität: Sie entscheiden frei, wie viel Budget Sie für Verhinderungspflege und wie viel für Kurzzeitpflege einsetzen. Alles für Verhinderungspflege? Kein Problem. Alles für Kurzzeitpflege? Auch möglich. Oder eine beliebige Kombination.

Gut zu wissen:

Nicht genutzte Mittel verfallen am Jahresende. Planen Sie Ihre Entlastung rechtzeitig.

Wer kann die Ersatzpflege übernehmen?

Bei der Verhinderungspflege unterscheidet die Pflegekasse, wer die Ersatzpflege übernimmt. Davon hängt ab, wie viel gezahlt wird.

Kategorie 1: Erwerbsmäßige Pflege

Das sind professionelle Anbieter:

  • Ambulante Pflegedienste
  • Einzelpflegekräfte mit Gewerbeanmeldung
  • Betreuungsdienste
  • Einrichtungen der Tagespflege

Bei erwerbsmäßiger Pflege zahlt die Kasse bis zu 3.539 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbetrag. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Anbieter oder Sie reichen die Rechnung ein.

Kategorie 2: Nicht erwerbsmäßige Pflege

Das sind Privatpersonen:

  • Nachbarn
  • Freunde
  • Entfernte Verwandte (ab dem 2. Verwandtschaftsgrad)

Auch hier wird aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro gezahlt. Die Ersatzpflegeperson kann eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Sonderfall: Nahe Angehörige

Wenn die Ersatzpflege von nahen Angehörigen übernommen wird (Verwandte bis zum 2. Grad oder im Haushalt lebende Personen), gelten andere Regeln. Die Kasse zahlt dann maximal das 2-fache des Pflegegeldes. Zusätzlich können nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet werden.

Nahe Angehörige sind:

Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.

Verhinderungspflege beantragen: So geht's

Der Antrag auf Verhinderungspflege ist nicht kompliziert, aber es gibt ein paar Dinge zu beachten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  • Schritt 1: Kontaktieren Sie die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die meisten Kassen haben ein Formular für Verhinderungspflege. Oft reicht auch ein formloses Schreiben.
  • Schritt 2: Geben Sie an: Zeitraum der Verhinderungspflege, Grund für den Ausfall, wer die Ersatzpflege übernimmt und voraussichtliche Kosten.
  • Schritt 3: Nach der Verhinderungspflege reichen Sie die Belege ein: Rechnungen, Quittungen, Nachweise über Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
  • Schritt 4: Die Pflegekasse prüft die Unterlagen und erstattet die Kosten. Bei professionellen Anbietern rechnet die Kasse oft direkt ab.

Tipp:

Sie können Verhinderungspflege auch rückwirkend beantragen. Seit 2026 gilt: Die Kosten können nur noch bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden. Verhinderungspflege aus 2026 muss also spätestens bis zum 31.12.2027 abgerechnet werden.

Was passiert mit dem Pflegegeld?

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld gekürzt, aber nicht komplett gestrichen. Die Regel ist:

  • Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege gibt es volles Pflegegeld.
  • An den Tagen dazwischen gibt es 50 % des Pflegegeldes.
  • Das hälftige Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen pro Jahr weitergezahlt.

Das gilt allerdings nur, wenn die Verhinderungspflege länger als 8 Stunden dauert. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag) bleibt das Pflegegeld ungekürzt.

Situation Pflegegeld
Stundenweise (unter 8 Stunden) 100 %
Tageweise (über 8 Stunden) 50 %
Erster und letzter Tag 100 %

Beispiel

Sie nutzen Verhinderungspflege für 14 Tage und haben Pflegegrad 3 (599 € Pflegegeld monatlich). Am 1. und 14. Tag bekommen Sie volles Pflegegeld. An den 12 Tagen dazwischen bekommen Sie die Hälfte. Das bedeutet: Statt der üblichen rund 280 € für zwei Wochen erhalten Sie etwa 200 € – die Differenz ist der Eigenanteil für Ihre Auszeit.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Ja, das ist möglich. Wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden am Tag dauert, gilt das als stundenweise Verhinderungspflege. Der Vorteil: Das Pflegegeld wird nicht gekürzt und die Stunden werden nicht auf die 8 Wochen pro Jahr angerechnet.

Nicht zwingend. Sie können die Kosten auch nachträglich einreichen. Allerdings ist es einfacher, vorher Bescheid zu geben. So wissen Sie, welche Nachweise Sie brauchen.

Ja, nicht genutzte Verhinderungspflege verfällt am 31. Dezember. Ein Übertrag ins nächste Jahr ist nicht möglich. Nutzen Sie das Budget also rechtzeitig.

Ja, das ist möglich. Tagespflege und Verhinderungspflege sind separate Leistungen und können parallel genutzt werden.

Bei der Verhinderungspflege findet die Ersatzpflege in der Regel zuhause statt. Bei der Kurzzeitpflege zieht die pflegebedürftige Person vorübergehend in eine stationäre Einrichtung. Seit Juli 2025 werden beide Leistungen über einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € flexibel finanziert.

Bei Fragen zur Verhinderungspflege können wir Ihnen helfen. Im Rahmen unserer Pflegeberatung erklären wir Ihnen die Leistungen und unterstützen beim Antrag.

Verhinderungspflege: Ihr Recht auf eine Auszeit

Pflegende Angehörige leisten Enormes. Jeden Tag, oft über Jahre hinweg. Die Verhinderungspflege ist eine der Leistungen, die diese Arbeit anerkennt und Entlastung ermöglicht. Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag stehen Ihnen bis zu 3.539 Euro flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Nutzen Sie dieses Budget. Es verfällt am Jahresende und kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Eine Auszeit ist kein Luxus, sondern notwendig, um langfristig pflegen zu können.

Planen Sie Ihre Entlastung. Nutzen Sie Ihr Recht. Sie haben es verdient.

Sie haben Fragen zur Verhinderungspflege?

Im Rahmen unserer Pflegeberatung erklären wir Ihnen alle Leistungen und helfen beim Antrag. Kostenlos und bei Ihnen zuhause.

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